Tierkörperbeseitigung
Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen stellt eine bedeutende Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung einer Übertragung von Tierseuchen- und anderen Krankheitserregern dar. Deshalb sind nach den Vorschriften des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes anfallendes Material der Kategorien 1 und 2 unschädlich zu beseitigen. Unter diese Kategorien fallen alle toten Tiere, außer Schlachtkörper. Im Saarland werden die Kosten der Tierkörperbeseitigung für meldepflichtige Tierarten zu je einem Drittel vom Land, den Kommunen und der Tierseuchenkasse getragen. Das gilt nur für auf dem landwirtschaftlichen Betrieb verendete Tiere. Dazu zählen nicht: Schlachthöfe, Viehhöfe, Schlachtstätten, Versuchstiereinrichtungen, tierärztliche Einrichtungen oder Viehsammelstellen. Seit 2004 ist aus EU-rechtlichen Gründen die unmittelbare Kostenbeteiligung der Tierhalter vorgesehen.
Im Beseitigungsfall
Im Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (SAGTierNebG) wird im § 5 Abs. 5 geregelt, dass die Tierseuchenkasse Gebühren oder Entgelte für die Beseitigung bestimmter Tiere, der in Tierhaltungen im Saarland anfallenden Tierkörper trägt. Die Höhe der Tierhalter Entgelte finden Sie hier . Eine Tierhaltung liegt jedoch nicht vor, wenn sich Falltiere in Schlachthöfen, Viehhöfen, Schlachtstätten, Versuchseinrichtungen, tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Instituten oder Viehsammelstellen befinden. Für die Beseitigung von Falltieren in Tierhaltungen setzen Sie sich bitte mit der für das Saarland zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt (TKBA) in Verbindung. Die Kontaktdaten
sind: