Allgemeines

Was ist die TSK?

Die Tierseuchenkasse des Saarlandes

  • ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts
  • unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
  • ist eine Solidarkasse aller Tierhalter, die im Saarland melde- und beitragspflichtige Tiere halten.

Die Mitgliedschaft ist nicht freiwillig

Die Tierseuchenkasse bezahlt:

  • Entschädigungen von Tierverlusten infolge von Tierseuchen
  • und ersetzt Kosten und Schäden, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen entstehen

Bei Tierverlusten durch bestimmte Tierseuchen gewährt die Tierseuchenkasse Entschädigungen, wenn eine behördliche Tötungsanordnung vorliegt.

Beihilfen werden im Rahmen der Beihilfesatzung bewilligt.

Warum muss bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden?

Für die Meldepflicht ist es unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung oder Hobbyhaltung) und in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung von mindestens einem Tier der meldepflichtigen Tierarten.

Werden Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich, so stellt jede nicht gemeldete Tierhaltung ein hohes Risiko für eine Krankheitsverbreitung dar. Dazu bedarf es nicht immer eines unmittelbaren Tierkontaktes oder eines regen Tierhandels.

Als Tierhalter ist es Ihre Verantwortung sich am Schutz vor Tierseuchen zu beteiligen. Ihre Pflicht-Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse ist im Sinne der Tierseuchenbekämpfung und damit auch des Verbraucherschutzes. Die Tierseuchenkasse ist eine Solidargemeinschaft der Tierhalter und übernimmt Aufgaben, die sich gegen die Verbreitung von Tierseuchen richten.

Die Melde- und Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse des Saarlandes ist gesetzlich vorgeschrieben und durch die Satzung geregelt.

  • § 20 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 22.Mai 2013
  • § 16 des Saarländischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 18. November 2010 (SAGTierSG)
  • Beitragssatzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes

Meldung zum Stichtag

Welche Tierarten müssen gemeldet werden?
  • Pferde (Großpferde, Kleinpferde, Ponys einschl. Fohlen, Esel, Maulesel und Maultiere),
  • Rinder einschl. Bisons, Wisente und Wasserbüffel (einschl. Fresser, Häge und Kälber),
  • Schweine (Zucht- und Mastschweine sowie Mini- und Hängebauchschweine einschl. Ferkel),
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Geflügel (Legehennen, Junghennen, Hähne, Küken , auch Schlacht- und Masttiere) sowie
  • Enten, Gänse, Truthühner und Laufvögel

Die Meldepflicht besteht ab dem ersten Tier von einer der genannten Tierarten. 

Nicht melde- und beitragspflichtige Tierarten sind:

  • Bienen und Hummeln,
  • Fische,
  • Tauben,
  • Gefangen gehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine)

u.a.

Unabhängig von der Melde- und Beitragspflicht ist die Tierhaltung unbedingt beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

Wann ist Meldestichtag und für wen?

Für Tierhalter ist der Meldestichtag der  01. Januar.

Für Viehhändler ist der Meldestichtag der 01.Februar. 

Die Stichtagsmeldung hat innerhalb 2 Wochen nach dem Stichtag schriftlich zu erfolgen.

Wie kann ich melden?

Die Stichtagsmeldung kann per Post, online oder über den auf dem Meldebogen aufgedruckten QR-Code durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie, dass abfotografierte, per E-Mail geschickte Meldebögen nicht anerkannt werden.

Ich habe keinen Meldebogen zur Stichtagsmeldung erhalten, was ist zu tun?

Tierhalter, die keinen Meldebogen bekommen haben, fordern diesen bei der Tierseuchenkasse

telefonisch unter: 0681 501 3209,
per Email an: info@tsk-sl.de oder
per Post unter: Tierseuchenkasse des Saarlandes, Keplerstraße 18, 66117

an

Ist eine telefonische Meldung möglich?

NEIN ! 

Grundsätzlich kann nur schriftlich gemeldet werden. Diese kann allerdings formlos sein und per Post oder E-Mail erfolgen. Wichtig ist, dass die Meldung zuordenbar ist. Daher ist unbedingt die Tierhalter-Nr., Registrier-Nummer und/oder der Name und die Anschrift anzugeben.

Abfotografierte Meldebögen die per E-Mail geschickt werden, können nicht anerkannt werden.

Keine Änderung zum Vorjahr eingetreten – ist dennoch eine Meldung zum Stichtag erforderlich?

Eine Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.

Ich habe keine Tiere mehr, habe aber einen Meldebogen erhalten. Muss ich trotzdem melden?

Unbedingt, denn nur durch Ihre Meldung können wir Sie als Tierhalter/in abmelden.

Was passiert, wenn nicht oder nicht korrekt gemeldet wird, bei falschen Meldungen oder wenn der Beitrag nicht bezahlt ist?

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet werden.

Soweit Tierhalter zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen keine oder zu wenig Tiere gemeldet haben oder die Beitragspflicht nicht erfüllt haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen (z.B. Untersuchungskosten, Kostenanteil der Tierseuchenkasse bei BHV1-Bekämpfung, Entsorgungskosten ). Bei nachträglichem Bekanntwerden werden alle übernommenen Kosten zurückgefordert.

Was ist mit Tieren, die ich nicht im Saarland halte?

Die Tierseuchenkasse des Saarlandes ist lediglich für Tiere, die im Saarland gehalten werden zuständig.

Tierseuchenkassen gibt es in allen Bundesländern. Halten Sie auch Tiere in anderen Bundesländern ist die dortige Tierseuchenkasse zuständig.

Eine Meldung im Saarland ersetzt nicht die Meldepflicht in anderen Bundesländern. Das kann unter Umständen auch dazu führen, dass Sie sich in mehreren Bundesländern anmelden müssen.

Beginn der Tierhaltung im laufenden Jahr

Neubeginn Tierhaltung – wie melden?

Der Beginn der Tierhaltung ist innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Tierhaltung bei der Tierseuchenkasse formlos schriftlich zu melden per Post/ E-Mail, über ein Formular (zu finden auf unserer Homepage unter Formulare) oder digital (zu finden auf unserer Homepage unter Neugründung Tierbestand).

Für die Erfassung werden folgende Angaben vollständig benötigt:

Vor- und Zuname,

Anschrift

Telefonnummer

E-Mail-Adresse (für eventuelle Rückfragen)

 

Für die Meldung der Tiere sind anzugeben:

Standort

Tierart (ggf. mit Altersangabe)

Tieranzahl

Beginn der Tierhaltung in Eigenregie (Monat und Jahr) ist unbedingt anzugeben.

Wo muss die Tierhaltung außerdem gemeldet werden??

Bei Ihrem zuständigen Veterinäramt (Landesamt für Verbraucherschutz in Saarbrücken) ist die Tierhaltung anzuzeigen.

Änderung des Tierbestands nach dem Stichtag

Betriebsübergabe – Umfirmierung?

Bei einer Betriebsübergabe oder einer Umfirmierung teilen Sie uns bitte mit, wann die Übergabe/Umfirmierung stattgefunden hat und wer der entsprechende Ansprechpartner ist.

Tiere verkauft/ verschenkt/ übergeben – wie bzw. wer meldet?

Der Tierhalter hat uns vollständig Namen und Anschrift des Käufers/Übernehmers der Tiere mitzuteilen sowie Anzahl und Zeitpunkt, wann die Tiere übergeben wurden.

Ebenso hat der Übernehmer der Tiere uns die Änderung seines Tierbestandes anzugeben.

HIT-, Registrier- bzw. Betriebsnummer

Was ist eine HIT-, Registrier- bzw. Betriebsnummer, wo erhalte ich diese und was unterscheidet sie von einer Tierhalternummer?

Eine Registriernummer, auch Betriebsnummer oder HIT-Nummer genannt, ist eine 12-stellige Nummer, die Sie über das Veterinäramt erhalten. Diese teilt sich auf in

 

(Land – ) = 276 (Deutschland)

Bundesland = 10 (Saarland)

Landkreis = _ _ _ (Bsp.: 417)

Gemeinde = _ _ _ (Bsp: 029)

persönliche Identifikationsnummer = _ _ _ _ (individuell)

 

Beispiel: 276 10 417 029 0815

 

Diese ist anzugeben bei der Registrierung der Tiere in HIT sowie beispielsweise für die Erstellung von Equidenpässen.

Ebenfalls wird diese Nummer benötigt, wenn Sie auf unserem Meldebogen zur Stichtagsmeldung der Weiterleitung der Daten an das HIT zugestimmt haben.

Eine Tierhalternummer dient lediglich der Zuordnung innerhalb der Tierseuchenkasse und kann weder für die Tierbestandsmeldung beim Veterinäramt, bei HIT oder dergleichen verwendet werden.

Stichtagsmeldung an HIT

Besteht ein Datenaustausch mit der HIT-Datenbank?
  • Rinder, da die Rinderdaten zur Beitragsveranlagung aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen werden (Ermächtigungsgrundlage: § 2 Abs. 3 Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz – RiRegDG)
  • Die Schweine-, Schaf- und Ziegendaten werden an Hit weitergeleitet, jedoch nur der Bestand zum Stichtag.

! Voraussetzung dafür ist das ankreuzen der Weiteleitungsermächtigung auf dem Stichtagsmeldebogen und die Angabe der korrekten Registriernummer !

Bestandsveränderungen unter dem Jahr werden von der Tierseuchenkasse des Saarlandes nicht an Hit weitergeleitet.

Bitte beachten Sie, dass die Tierseuchenkasse umgekehrt keinerlei Zugriff auf HIT hat. Sollten die Daten in der HIT-Datenbank nicht korrekt sein, korrigieren Sie sie bitte umgehend. Für den Fall, dass Sie selbst keinen Zugriff mehr auf HIT haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt.