Neuanmeldung von meldepflichtigen Tieren ab dem 1. Tier
Es gibt zwei Meldeverpflichtungen, die Sie als Tierhalterin bzw. Tierhalter beachten müssen, auch dann, wenn Sie nur wenige Tiere als Hobby halten, wie es bei Pferden/Ponys und Hühnern, aber auch bei anderen Tierarten der Fall ist. Diese Verpflichtungen gelten schon ab dem 1. Tier, weil sich jedes einzelne Tier an Seuchen oder seuchenartigen Erkrankungen anstecken und diese weiterverbreiten kann.
Meldung bei dem zuständigen Veterinäramt vor Beginn der Tierhaltung
Nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) besteht die Pflicht zur Anzeige der Tierhaltung an das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) und zwar bereits vor Aufnahme der Tierhaltung. Änderungen in der Haltung sowie die Aufgabe der Haltung sind dem Veterinäramt ebenfalls anzuzeigen.
Tierhalterin bzw. Tierhalter im Sinne der ViehVerkV ist jede bzw. jeder, die bzw. der Rinder (inklusive Wasserbüffel, Wisente, Bisons), Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Pferde/Ponys/Esel/Maulesel/Maultiere), Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, für die Haltung verantwortlich ist, unabhängig vom Zweck oder der Dauer der Haltung, ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Landesamt für Verbraucherschutz
Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken
+49 681 9978-4500
+49 681 9978-4549
tiergesunheit@lav.saarland.de
Meldung zur Tierseuchenkasse des Saarlandes
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 16 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (SAGTierSG). Folgende Tierarten sind meldepflichtig zur Tierseuchenkasse:
Rinder (auch Wasserbüffel, Wisente und Bisons)
Schweine
Schafe, Ziegen
Pferde, Ponys, Esel, Maulesel, Maultiere
Hühner/Hahn bzw. Lege-/Junghennen, Masthähnchen, Wachteln, Puten, Enten, Gänse, sonstiges Geflügel lt. Definition der aktuellen
Beitragssatzung
Die Neuanmeldung ist ab Beginn der Tierhaltung durchzuführen. Den schnellsten Weg der Neuanmeldung zur Tierseuchenkasse finden Sie hier. Sollten Sie die Online-Anmeldung nicht nutzen wollen oder können, nutzen Sie bitte unser Neuanmeldungsformular.
Erfolgt die Meldung an die Tierseuchenkasse zeitlich vor der Anzeige an das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) und der Vergabe der Registriernummer, so wird das Melde- und Beitragsverfahren bei der Tierseuchenkasse vorerst ohne Registriernummer durchgeführt und die Registriernummer später in dem Datensatz der Tierseuchenkasse ergänzt.
Was mache ich, wenn ich die o.a. Reihenfolge und/oder Fristen nicht eingehalten habe?
In diesem Fall holen Sie das jeweils Versäumte bitte sofort nach.
Bei bereits begonnener Tierhaltung melden Sie sich bitte parallel beim Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) und der Tierseuchenkasse an. Achten Sie dabei auf identische Angaben, damit es beim späteren Datenaustausch zwischen Veterinäramt und Tierseuchenkasse nicht zu Doppelungen aufgrund unterschiedlicher Angaben kommt.