Rechtsgrundlagen

Tiergesundheitsgesetz
Seit dem 01. Mai 2014 ist das Tiergesundheitsgesetz die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Tierseuchen. Durch das Tiergesundheitsgesetz wurde das alte Tierseuchengesetz abgelöst. Das Tiergesundheitsgesetz übernimmt im Hinblick auf die Bekämpfung von Tierseuchen bewährte Vorschriften, setzt aber verstärkt auch auf Prävention. Das Tiergesundheitsgesetz enthält eine Reihe von neuen Regelungen zum vorbeugenden Schutz vor Tierseuchen, deren Bekämpfung sowie zur Verbesserung der Überwachung. Zudem wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen, neben der Bekämpfung von Tierseuchen auch vorbeugend tätig zu werden, um die Tiergesundheit zu erhalten und zu fördern. Änderungen betreffen auch die Entschädigungsvorschriften für Tierverluste Die grundlegende Überarbeitung und Neukonzeption des Gesetzes war auch im Hinblick auf die fortschreitende Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts innerhalb der EU erforderlich geworden, die neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf die Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt.

Tiergesundheitsgesetz

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Die Beseitigung von „tierischen Nebenprodukten“ stellt eine bedeutende Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung einer Übertragung von Tierseuchen- und anderen Krankheitserregern dar. Zu den „tierischen Nebenprodukten“ im Sinne der Rechtsvorschriften gehören nicht nur „verendete Tiere“, sondern auch „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Schlachtabfälle, genussuntaugliche Lebensmittel, Küchen- und Speiseabfälle und auch Gülle und Magen-Darm-Inhalt“. Die deutschen Vorschriften zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte sind nationale Umsetzungen von EU-Recht. Und werden durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz von 2004 neu geregelt.

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Saarländische Vorschriften

Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz enthält die ergänzenden Normen des Landes zum Tiergesundheitsgesetz sowie die wesentlichen Regelungen zur Errichtung und Aufgabenbeschreibung der Tierseuchenkasse.

Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (PDF)

Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz enthält die ergänzenden Normen des Landes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz sowie die wesentlichen Regelungen zur Kostentragung.

Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (PDF)

Satzungen der Tierseuchenkasse

Hauptsatzung der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse verwaltet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung selbst. Über die Hauptsatzung beschließt die Vertreterversammlung.

Hauptsatzung (PDF)

Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse

In Abgrenzung zu Entschädigungsleistungen, welche auf gesetzlicher Verpflichtung gemäß Tiergesundheitsgesetz beruhen, handelt es sich bei den Beihilfen um freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse. Die Vertreterversammlung der TSK kann durch entsprechende Satzung mögliche Beihilfen & Leistungen festlegen. Dem Tierhalter wird damit eine Unterstützung für Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen für die Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten angeboten.

Die Beihilfen & Leistungen werden aus den Beiträgen der Tierhalter der jeweiligen Tierart, durch Zuschüsse des Landes an die Tierseuchenkasse sowie aus Mittel der Europäischen Union finanziert.

Beihilfesatzung (PDF)

Beitragssatzung der Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse erhebt nach den gesetzlichen Bestimmungen derzeit Beiträge für Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen und Geflügel. Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind der Tierbestand an einem Stichtag sowie Bestandsveränderungen im Beitragsjahr in einem bestimmten Umfang. Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können. Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben sprunghafte Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern. Die Beitragshöhe wird separat durch Beschluss der Vertreterversammlung für das jeweilige Jahr geregelt.

Beitragssatzung (PDF)

Falltiergebührensatzung der Tierseuchenkasse

Das EU-Recht sieht vor, dass die Entsorgung von toten Tieren zu mindestens 25 % durch den Tierhalter bzw. die Tierhalterin direkt bezahlt wird. Aus diesem Grunde erhebt die Tierseuchenkasse sogenannte Falltiergebühren. Damit werden 25 % der Verarbeitungskosten für diese Tiere in Rechnung gestellt. Kostenfrei dagegen ist die Abholung der Tiere. Die Höhe der Falltiergebühren wird in der Falltiergebührensatzung festgelegt.

Falltiergebührensatzung (PDF)

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