Rechtsgrundlagen
Tiergesundheitsgesetz
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Saarländische Vorschriften
Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz enthält die ergänzenden Normen des Landes zum Tiergesundheitsgesetz sowie die wesentlichen Regelungen zur Errichtung und Aufgabenbeschreibung der Tierseuchenkasse.
Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (PDF)
Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Das Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz enthält die ergänzenden Normen des Landes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz sowie die wesentlichen Regelungen zur Kostentragung.
Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (PDF)
Satzungen der Tierseuchenkasse
Hauptsatzung der Tierseuchenkasse
Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse
In Abgrenzung zu Entschädigungsleistungen, welche auf gesetzlicher Verpflichtung gemäß Tiergesundheitsgesetz beruhen, handelt es sich bei den Beihilfen um freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse. Die Vertreterversammlung der TSK kann durch entsprechende Satzung mögliche Beihilfen & Leistungen festlegen. Dem Tierhalter wird damit eine Unterstützung für Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen für die Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten angeboten.
Die Beihilfen & Leistungen werden aus den Beiträgen der Tierhalter der jeweiligen Tierart, durch Zuschüsse des Landes an die Tierseuchenkasse sowie aus Mittel der Europäischen Union finanziert.
Beitragssatzung der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse erhebt nach den gesetzlichen Bestimmungen derzeit Beiträge für Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen und Geflügel. Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind der Tierbestand an einem Stichtag sowie Bestandsveränderungen im Beitragsjahr in einem bestimmten Umfang. Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können. Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben sprunghafte Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern. Die Beitragshöhe wird separat durch Beschluss der Vertreterversammlung für das jeweilige Jahr geregelt.
Falltiergebührensatzung der Tierseuchenkasse
Das EU-Recht sieht vor, dass die Entsorgung von toten Tieren zu mindestens 25 % durch den Tierhalter bzw. die Tierhalterin direkt bezahlt wird. Aus diesem Grunde erhebt die Tierseuchenkasse sogenannte Falltiergebühren. Damit werden 25 % der Verarbeitungskosten für diese Tiere in Rechnung gestellt. Kostenfrei dagegen ist die Abholung der Tiere. Die Höhe der Falltiergebühren wird in der Falltiergebührensatzung festgelegt.