Tierkörperbeseitigung
Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen stellt eine bedeutende Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung einer Übertragung von Tierseuchen- und anderen Krankheitserregern dar. Deshalb sind nach den Vorschriften des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes anfallendes Material der Kategorien 1 und 2 unschädlich zu beseitigen. Unter diese Kategorien fallen alle toten Tiere, außer Schlachtkörper. Im Saarland werden die Kosten der Tierkörperbeseitigung für meldepflichtige Tierarten zu je einem Drittel vom Land, den Kommunen und der Tierseuchenkasse getragen. Das gilt nur für auf dem landwirtschaftlichen Betrieb verendete Tiere. Dazu zählen nicht: Schlachthöfe, Viehhöfe, Schlachtstätten, Versuchstiereinrichtungen, tierärztliche Einrichtungen oder Viehsammelstellen. Seit 2004 ist aus EU-rechtlichen Gründen die unmittelbare Kostenbeteiligung der Tierhalter vorgesehen.
Im Beseitigungsfall
Im Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (SAGTierNebG) wird im § 5 Abs. 5 geregelt, dass die Tierseuchenkasse Gebühren oder Entgelte für die Beseitigung bestimmter Tiere, der in Tierhaltungen im Saarland anfallenden Tierkörper trägt. Die Höhe der Tierhalter Entgelte finden Sie hier . Eine Tierhaltung liegt jedoch nicht vor, wenn sich Falltiere in Schlachthöfen, Viehhöfen, Schlachtstätten, Versuchseinrichtungen, tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Instituten oder Viehsammelstellen befinden. Für die Beseitigung von Falltieren in Tierhaltungen setzen Sie sich bitte mit der für das Saarland zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt (TKBA) in Verbindung.
Tierkörperbeseitigung ab 1.1. 2026
Ab 01.01.2026 entsorgt der ZTN Südwest die Falltiere und tierischen Nebenprodukte in Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Hierfür können Sie sich bereits jetzt als Kunde auf unserem Portal registrieren. Nutzen Sie bitte den Link oder scannen Sie einfach den beistehenden QR-Code mit Ihrem Smartphone.
Link zur Registrierung:
Sie können Abholaufträge über dieses Portal anmelden sowie Ihre Daten und Handelspapiere verwalten. Bitte hinterlegen Sie Ihre Tierseuchenkassennummer im Anmeldeprozess. Für einen noch leichteren Zugang zu unserem Portal und schnelleren Anmeldung von Abholaufträgen können Sie nach erfolgreicher Registrierung unsere App (Android und iOS) nutzen. Bitte beachten Sie, dass die Nutzung der App erst nach der erfolgreichen Registrierung über den Browser möglich ist.
Die telefonische Anmeldung von benötigten Entsorgungen kann unter der Rufnummer 0 62 83 / 22 12 – 0 erfolgen. Bitte nutzen Sie die App zu Ihrem und unserem Vorteil.
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Sitz des Zweckverbandes:
Zweckverband Tierische Nebenprodukte Neckar-Franken
ztn Neckar Franken
Breitenau 3
74736 Hardheim
Telefon: 0 62 83/ 22 12-0
Web: http://www.ztn-neckar-franken.de





