Erhebung der Stichtagsmeldung durch die Tierseuchenkasse

Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter müssen nach der Viehverkehrsordnung jährlich eine Stichtagsmeldung an die zentrale Tierdatenbank (HIT- Datenbank) abgeben. Dies betrifft nicht nur landwirtschaftliche Unternehmen sondern auch Kleinst- und Hobbyhalter. Hierzu sind die am Stichtag 01. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere bis zum 15. Januar an die zuständige Stelle zu melden. Mit Ihrer Einwilligung zum jeweiligen Meldejahr (Auswahlfeld auf dem Meldebogen) übernimmt im Saarland die Tierseuchenkasse die erforderliche Stichtagsmeldung an die HIT- Datenbank. Die Verpflichtung des Tierhalters zur Abgabe der Stichtagsmeldung wird mit der fristgemäßen Rücksendung des vollständig ausgefüllten Meldebogens an die Tierseuchenkasse erfüllt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterlassung der fristgerechten Stichtagsmeldung (nach dem 15. Januar eines jeden Jahres) eine Ordnungswidrigkeit darstellt und entsprechend geahndet werden kann. Bei Schafen und Ziegen führt die fehlende oder nicht fristgerechte Abgabe der Stichtagsmeldung zudem zu Kürzungen der Betriebsprämienzahlungen. Eine Stichtagsmeldung muss auch dann abgegeben werden, wenn sich der Tierbestand nicht verändert hat.

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